CARABINIERI ALIMENA & ASP PALERMO
Carabinieri von Alimena schleußen Amtstierärzte des ASP Palermo illegal auf Grundstück eines Deutschen ein Die unrechtmäßige Beteiligung von Amtstierärzten an einer Hausdurchsuchung, die weder auf Tierschutz noch auf den eigentlichen Vorwurf bezogen war, stellt eine klare Verletzung des Rechtsstaatsprinzips dar
Carabinieri und Amtstierärzte auf illegaler Mission – Verdacht auf Drahtzieherei durch Daniela Scalisi
Am 20.11.2024 schleußt das staatliche Terrorkommando im Rahmen einer illegalen Hausdurchsuchung zwei Amtstierärzte vom ASP Palermo auf das Grundstück, um die Hunde zu kontrollieren.
Die zwei Amtstierärzte fahren um 8:29 Uhr mit einem weißen Fiat Punto mit dem Kennzeichen GL358SC auf Christophs Grundstück und beteiligen sich an einer illegalen Hausdurchsuchung.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Nachbarin Daniela Scalisi, die Schwester des Falschbeschuldigten bedroht und gesagt hat: "Tu sei inadeguata a tenere cani, te li faccio levare." Die gleiche schwerkriminielle Daniela Scalisi, die bereits in der Strafsache 2897/23 'La Catena – Schwerer Justizskandal erschüttert Italien und in der Strafsache 4195/23 'Überfall' Christoph und seine Schwester vor Gericht falsch beschuldigt hat und zusammen mit ihrem Vater ein besonders warmes Verhältnis zu den Carabinieri hat, die in den beiden genannten Strafprozessen Beweise gefälscht und unterschlagen haben, um Christoph und seine Schwester im Sinne einer Täter-Opfer-Umkehr schwer zu belasten. Auch hier besteht der begründete Verdacht, dass die Carabinieri und die Tierärzte auf Wunsch von Daniela Scalisi handeln könnten.
Amtstierärzte in der Pflicht: Rechtliche Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses als unverzichtbare Voraussetzung
In Italien müssen Amtstierärzte, genauso wie andere Beamte, die mit einer Durchsuchung oder Beschlagnahme betraut sind, sicherstellen, dass alle erforderlichen rechtlichen Schritte und Vorgaben beachtet werden, bevor sie eingreifen. Die gesetzliche Grundlage für solche Maßnahmen findet sich insbesondere im italienischen Strafprozessrecht und den Verwaltungsvorschriften.
Strafprozessordnung (Codice di Procedura Penale):
Artikel 247 regelt, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses erfolgen dürfen, der die spezifischen Handlungen klar umreißt, die durchgeführt werden dürfen.
Artikel 252 und Artikel 257 beinhalten spezifische Regelungen zu Durchsuchungen von Privaträumen und zu den Verfahren zur Sicherstellung von Beweismitteln.
In Artikel 124 und Artikel 132 wird geregelt, dass auch andere Beteiligte an einer Durchsuchung, wie etwa die Amtstierärzte, den Durchsuchungsbeschluss einsehen und überprüfen müssen, ob dieser die beabsichtigten Maßnahmen umfasst.
Gesetz über die tierärztliche Kontrolle und das Veterinärrecht:
Auch in diesem Kontext müssen Amtstierärzte sicherstellen, dass ihre Handlungen innerhalb des Rahmens der durch den Durchsuchungsbeschluss gesetzlich zulässigen Maßnahmen bleiben. Insbesondere bei der Beschlagnahme von Tieren oder Medikamenten müssen die Verantwortlichen sicherstellen, dass der Beschluss explizit die Untersuchung dieser Gegenstände erlaubt.
Verantwortung des Amtstierarztes:
Ein Amtstierarzt darf sich nicht einfach auf Aussagen von Carabinieri verlassen, sondern muss den Durchsuchungsbeschluss selbständig auf seine Gültigkeit und auf die zu erledigenden Aufgaben prüfen, um sicherzustellen, dass er im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse handelt. Wird dies nicht beachtet, wird dies zu einer rechtlichen Verantwortung führen.
Warum die Carabinieri die Amtstierärzte selbst im Falle eines gültigen Durchsuchungsbeschlusses nicht auf das Grundstück hätten lassen dürfen
Die italienische Rechtsordnung regelt den Ablauf von Hausdurchsuchungen und die damit verbundenen Maßnahmen wie Kontrollbesuche von Amtstierärzten strikt. Auch wenn ein Durchsuchungsbeschluss formal korrekt und von einem Richter genehmigt wurde, bedeutet dies nicht automatisch, dass Dritte – wie Amtstierärzte – das Grundstück betreten dürfen.
Im vorliegenden Fall geht es in dem Durchsuchungsbeschluss explizit um den Vorwurf, dass der Beschuldigte einen Elektroschocker eingesetzt haben soll, um eine andere Person zu bedrohen und am Passieren eines Weges zu hindern. In keinem Punkt des Beschlusses wird jedoch die Kontrolle oder Beschlagnahme von Tieren oder die Überprüfung des Gesundheitszustands von Hunden erwähnt.
Die Hunde stehen in keiner Weise im Zusammenhang mit der Tat, die im Fokus des Durchsuchungsbeschlusses steht. Es gibt keine rechtliche Grundlage, die den Amtstierärzten die Befugnis gibt, im Rahmen dieser Durchsuchung Tiere zu überprüfen oder zu beschlagnahmen. Diese Maßnahme wäre eine unzulässige Erweiterung der ursprünglichen Beschuldigung und eine Verletzung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die die Privatsphäre und das Eigentum des Betroffenen schützen.
Im Folgenden werden die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundlagen erläutert, warum diese Maßnahme unzulässig wäre.
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1. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Schutz der Privatsphäre
Das italienische Verfassungsrecht (Art. 14 der Verfassung) schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eingriffe in dieses Recht sind nur unter strengen Voraussetzungen und im Rahmen gesetzlich klar definierter Befugnisse möglich. Selbst mit einem gültigen Durchsuchungsbeschluss muss der Zweck der Durchsuchung klar und eng umrissen sein.
Wenn die Durchsuchung etwa dazu dient, Beweise für eine strafrechtlich relevante Handlung zu finden, sind alle Maßnahmen, die nicht direkt diesem Zweck dienen, unverhältnismäßig. Amtstierärzte, die Hunde auf mögliche Verstöße gegen Tierschutzgesetze überprüfen, überschreiten diesen Zweck und verletzen die Kernrechte des Grundstückseigentümers.
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2. Begrenzte Reichweite eines Durchsuchungsbeschlusses
Ein Durchsuchungsbeschluss bezieht sich in der Regel auf spezifische Vorwürfe, die in einem Strafverfahren erhoben werden. In diesem Fall war der Beschluss gegen eine Person gerichtet und diente der Beweissicherung in einem bestimmten Strafverfahren. Die Einladung von Amtstierärzten für eine allgemeine Überprüfung der Tiere erweitert jedoch den ursprünglichen Zweck des Beschlusses.
Diese Erweiterung darf als "unzulässige Zweckentfremdung" angesehen werden und verstößt gegen die italienische Strafprozessordnung (Codice di Procedura Penale, Art. 103 und Art. 247), die eine präzise Begrenzung der Maßnahmen fordert.
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3. Fehlende Grundlage für präventive Kontrollen
Italienische Amtstierärzte haben spezifische Befugnisse, die in der Regel auf das Gesundheits- und Veterinärrecht basieren. Solche Kontrollen müssen unabhängig von strafrechtlichen Verfahren ordnungsgemäß beantragt und genehmigt werden. Ein allgemeiner Verdacht oder die Gelegenheit, während einer Durchsuchung auch die Tiere zu kontrollieren, reicht nicht aus.
Die Amtstierärzte hätten nur dann rechtmäßig handeln können, wenn:
- Ein separater Beschluss speziell für diese Kontrolle vorgelegen hätte.
- Es akute Hinweise auf Tiermissbrauch oder Missstände gegeben hätte.
Beides ist nicht der Fall! Die Hunde sind für jeden gut von außen sichtbar und man kann sehen, dass sie alle körperlich und seelisch in bester Verfassung sind. Einen Verdacht in irgendeiner Form ist völlig absurd.
Ohne eine solche Grundlage haben die Amtstierärzte durch ihren Besuch die Eigentumsrechte, die Privatsphäre und die Würde (Artikel 3 der EMRK) des Grundstücksinhabers verletzt.
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4. Das Prinzip der Nichtausweitung von Durchsuchungen
Eine Hausdurchsuchung darf sich nur auf das beziehen, was im Beschluss explizit benannt ist. Das Mitbringen von Personen, deren Anwesenheit für die eigentliche Durchsuchung nicht zwingend notwendig ist, verstößt gegen die Prinzipien der Strafprozessordnung. Selbst Beamte oder Sachverständige, die über keine richterliche Genehmigung verfügen, dürfen keine eigenständigen Maßnahmen ergreifen.
In diesem Fall hat der Einsatz von Amtstierärzten nicht nur die Rechte des Beschuldigten verletzt, sondern auch die Glaubwürdigkeit des Durchsuchungsprozesses infrage gestellt.
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5. Verfahrensrechtliche Konsequenzen
Ein solcher Verstoß könnte weitreichende Konsequenzen haben:
1. Beweisverwertungsverbot: Alle Erkenntnisse, die Amtstierärzte bei einem illegalen Zutritt gewinnen, wären vor Gericht unzulässig.
2. Verantwortlichkeit der Carabinieri: Die Entscheidung, die Amtstierärzte hinzuzuziehen, darf als Amtsmissbrauch (Abuso d'Ufficio, Art. 323 Codice Penale) oder Verletzung von Verfahrensvorschriften gewertet werden.
3. Disziplinarverfahren: Die beteiligten Beamten könnten disziplinarisch belangt werden, da sie die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten hätten.
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Fazit: Eine klare Verletzung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Selbst wenn der Durchsuchungsbeschluss formal korrekt gewesen wäre – was nicht der Fall ist(!) – hätten die Carabinieri die Amtstierärzte nicht auf das Grundstück lassen dürfen. Der rechtliche Rahmen in Italien schützt sowohl die Rechte des Beschuldigten als auch den Zweck der Durchsuchung vor einer unzulässigen Ausweitung. Die Handlung der Carabinieri wäre daher ein Verstoß gegen grundlegende Prinzipien des Verfahrensrechts und wird – sofern es in diesem Land noch ein Funke von Rechtstaatlichkeit übrig ist – sowohl disziplinarische als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.